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   BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97   

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https://dejure.org/1998,1302
BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97 (https://dejure.org/1998,1302)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.1998 - 8 B 253.97 (https://dejure.org/1998,1302)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 1998 - 8 B 253.97 (https://dejure.org/1998,1302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zurückverweisung einer Rechtssache bei Darlegung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vermutung einer Erholungsabsicht eines Eigentümers einer Ferienwohnung, wenn er diese geerbt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Auswandsteuern - Zweitwohnungsteuer, Nutzung durch den Erben, Abgrenzung zwischen Kapitalanlage und persönlicher Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff. und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ff.), daß die im Begriff der Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zur zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.

    Der Zweitwohnungssteuertatbestand setzt deshalb voraus, daß der Steuerpflichtige nach dem Ergebnis dieser gebotenen Gesamtwürdigung die Zweitwohnung nicht als reine Geld- oder Vermögensanlage, sondern auch für den persönlichen Lebensbedarf nutzt oder vorhält; dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt oder keine derartigen Umstände ersichtlich sind, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., S. 307).

    Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1995 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 ff. und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 ff.), daß die im Begriff der Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zur zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97
    Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die widersprüchliche Beantwortung eines abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatzes in Anwendung derselben Rechtsvorschrift voraus (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 ).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97
    Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchweg entspricht, insbesondere die vorgenommene einzelfallbestimmte Sachverhaltswürdigung zu überzeugen vermag, ist für die Zulassung der Revision wegen Divergenz unerheblich (Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260 S. 7).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine Zweitwohnung dann nicht der Steuerpflicht unterliegen darf, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage erworben und gehalten wird (BVerwG vom 26.1.2001 BVerwGE 115, 165/168; vom 7.1.1998 ZKF 1998 204; vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305 m.w.N.) Insoweit verkennen die Antragsteller, dass § 2 ZwStS diese Fallgestaltung schon seinem eindeutigen Wortlaut nach (Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung) von der Steuerpflicht ausnimmt.
  • VGH Bayern, 27.06.2013 - 4 B 13.592

    Wird der mehrjährige Leerstand einer Zweitwohnung durch entsprechende

    Die Ermittlung von Verbrauchsdaten kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade bei bloßem Vortrag des Nicht-Nutzen-Wollens objektive Kriterien liefern, die die behauptete subjektive Zweckbestimmung der Wohnung im Sinne eines fehlenden Vorhaltens zu Zwecken der persönlichen Lebensführung zu bestätigen oder zu widerlegen vermögen (vgl. BVerwG B.v. 7.1.1998 - 8 B 253/97 - juris Rn. 6) und damit entscheidungserheblich sind.
  • VGH Bayern, 18.11.2009 - 4 B 08.1652

    Zweitwohnungssteuerpflicht und Möglichkeit der Eigennutzung

    Die Anforderungen des Zweitwohnungsteuerrechts gelten daher in gleicher Weise für solche Zweitwohnungsinhaber, die im Wege des Erbfalls Eigentümer geworden sind (so BVerwG vom 7.1.1998, Az. 8 B 253/97, ZKF 1998, 204).
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